Dieses Reglement regelt die Benützung der Flugzeuge der Stoffel Aviation durch Dritte. Stoffel
Aviation GmbH vermietet ihre Flugzeuge nur an Piloten, welche diese Flugzeuge so behandeln,
wie wenn es ihre eigenen Flugzeuge wären!
Die Flugzeuge sind auf den Flugplätzen St.Gallen, Zürich und
Speck-Fehraltorf stationiert respektive hangariert. Sie stehen ausgewählten Mietern für
private Flüge (Speck-Fehraltorf) resp. für Schulflüge (ab St.Gallen und Zürich) mit von
Stoffel Aviation zugelassenen Fluglehrern zur Verfügung.
Der Mieter muss vorgängig mit einem dazu berechtigten Fluglehrer ein
Differenztraining, ein Varianttraining oder eine Vertrautmachung auf den entsprechenden
Flugzeugtyp sowie eine Platzeinweisung Speck-Fehraltorf absolvieren. Hat ein Pilot die
Ausbildung auf anderen, aber baugleichen Flugzeugen wie jene der Stoffel Aviation gemacht,
so ist ein Vertrautmachen (Familiarization) zusammen mit der Platzeinweisung erforderlich.
Für jeden Flug muss eine Fluganzeige aufgegeben werden. Bleibt ein Flugzeug über Nacht
auswärts, so muss dies aus der Fluganzeige hervorgehen. Bei unerwarteten Auswärtsübernachtungen
ist der Pilot verantwortlich dafür, dass der Flugplatzchef Speck-Fehraltorf informiert wird.
(Vermeidung von Suchaktionen durch den Flugplatzchef).
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Mieter müssen sich vor jedem Flug im C-Büro über die aktuellen Betriebsbedingungen des
Flugplatzes Speck-Fehraltorf informieren: Beerdigungen auf den Friedhöfen Russikon/Pfäffikon,
Auflagen für den Gebrauch der Piste, Öffnungszeiten Flugplatz im Winter/Sommer usw.
Auf den Flugzeugen von Stoffel Aviation dürfen nur Piloten fliegen, welche in den letzten
2 Monaten mindestens 3 Hartbelagslandungen auf dem entsprechenden Flugzeug absolviert haben.
Diese Regelung wird ausnahmslos angewendet, und es gelten nur Landungen auf dem entsprechenden
Flugzeug, das heisst nicht auf dem Typ, sondern exakt auf dem Flugzeug. Wer dieses
Mindesttraining nicht aufweist, muss es vor dem nächsten Flug mit einem Stoffel Aviation
Fluglehrer absolvieren.
Für die Benützung der Flugzeuge entstehende Mietkosten werden dem Mieter von Stoffel
Aviation gemäss Preisliste in Rechnung gestellt. Instruktionskosten werden von der
Flugschule, über welche die Ausbildung läuft, direkt dem Mieter in Rechnung gestellt.
Landetaxen Speck-Fehraltorf werden dem Mieter mit der Abrechnung für die Flugzeugmiete verrechnet.
Landetaxen für Landungen auswärts werden vom Mieter direkt bezahlt. Für an den
Flugzeughalter gestellte Rechnungen für auf Drittflugplätzen bezogene Leistungen wird
eine Bearbeitungspauschale von 25sFr erhoben.
Dieser Punkt gilt für Flüge von Mietern oder Flugschülern auf Soloflügen. Die Flugzeuge
von Stoffel Aviation sind weltweit haftpflichtversichert. Die Nachweise für Länder,
in denen spezielle Deckungssummen verlangt werden, sind im blauen Dokumentenordner zu finden.
Die Flugzeuge sind vollkaskoversichert. Der vom Mieter im Teil- oder Totalschadenfall zu
übernehmende Selbstbehalt beträgt in jedem Fall 5000sFr. Bei technischen Problemen
oder im Schadenfall ist der Mieter für den Rücktransport des Flugzeuges verantwortlich.
Im Schadenfall ist der Mieter oder Soloflugschüler verantwortlich für die übernahme
jener Kosten, welche nicht von der Versicherung übernommen werden. Bei Schadenfällen,
welche nicht auf die normale Abnützung zurückzuführen sind (Lande-, Start- und Rollunfälle,
durch unsachgemässen Einsteigevorgang gebrochene Sitzlehnen usw.), wird bezüglich der
für die Reparatur nötigen Bodenzeit des Flugzeuges vorgegangen, als hätte der Mieter
das Flugzeug für diese Zeit reserviert. Der Mieter schuldet dem Vermieter somit für
die durch den Schadenfall des Mieters verursachte Bodenzeit pro Wochentag 60sFr und
pro Wochenendtag 90sFr (siehe Punkt 16/17). Diese Entschädigung für den Flugzeugausfall
endet spätestens nach 3 Monaten oder mit dem Erreichen der Flugbereitschaft des Flugzeuges
(Abschluss der Reparatur). Diese Entschädigung für die Bodenzeit ist auch im Totalschadenfall
fällig. Sie soll den Mieter zu sorgfältigem Umgang mit den Flugzeugen (im Zweifelsfalle go-around!)
anhalten und ihn im Schadenfall dazu bewegen, sich an der Organisation der Reparatur zu beteiligen,
so dass das Flugzeug raschmöglichst wieder flugbereit wird. Verliert Stoffel Aviation durch
einen Schadenfall den Schadenfreirabatt der Versicherung, so ist dieser vom Mieter/Soloflugschüler
zu übernehmen. Beim Schadenfreirabatt handelt es sich um eine Rückzahlung von 20% der Vollkaskoprämie,
wenn sich innerhalb eines Versicherungsjahres keine Schäden, welche von der Versicherung bezahlt werden
mussten, ereignet haben. Dieser Schadenfreirabatt beträgt ca. 600sFr für den HB-SUV und ca. 1200sFr
für den HB-SEW. Treten in einem Versicherungsjahr für ein Flugzeug mehrere Schadenfälle auf,
für welche jeweils einzeln der Schadenfreirabatt entfällt, dann teilen sich die Schadenverursacher
den Schadenfreirabatt zuhanden von Stoffel Aviation.
Mit der Aussenkontrolle übernimmt der Mieter das Flugzeug. Allfällige vorgestandene
Schäden müssen vor dem Flug beanstandet werden. Das Flugzeug darf nur gemäss Checkliste
betrieben werden, dies gilt auch für jegliche "nur"-Rollen Vorgänge, z.B.
Rollen des Flugzeuges vom Hangar zur Tankstelle o.ä. (Erfahrung aus immer wieder
vorkommenden Problemen wegen vergessenem Hauptschalter).
Bei Auswärtsstationierung/-übernachtung eines Flugzeuges ist der Mieter verantwortlich
für die Verzurrung oder Hangarierung des Flugzeuges sowie die Sicherheit aller zum
Flugzeug gehörenden Artikel wie GPS, Handfunkgerät, Headsets usw. Stoffel Aviation
empfiehlt, diese losen Sachen nicht unbewacht im Flugzeug zu lassen. Der Mieter trägt
hierfür die Verantwortung. Der Mieter muss Blache sowie Verzurrungsmaterial aus dem
Kasten im Hangar mitnehmen, wenn er plant das Flugzeug auswärts übernachten zu lassen.
Bei technischen Problemen auswärts ist mit gesundem Menschenverstand vorzugehen. Für Reparaturen
müssen die Rechnungen beigebracht werden. Der Mieter ist verantwortlich, dass das Flugzeug
nach allfälligen Reparaturen zurück in die Speck geflogen wird.
Nach Nachtflügen ist jener Pilot, welcher das Flugzeug auf einem der hierfür zugelassenen
Flugplätze stehen lässt, verantwortlich für den raschmöglichsten Rückflug des Flugzeuges
in die Speck, welcher in der Regel am kommenden Tag stattzufinden hat. Piloten ohne gültige
PPL-Lizenz und Classrating SEP(L) dürfen nicht solo ab Zürich fliegen, somit muss das Flugzeug
entweder vom Flugschüler zusammen mit dem Fluglehrer oder dann vom Fluglehrer alleine (Kosten
zulasten jenes Flugschülers, welcher die letzte Nachtlandung gemacht hat) überflogen werden.
Allfällige Absprachen mit anderen Piloten betreffend überflug entheben den zuletzt in Zürich
gelandeten Piloten nicht von der Verantwortung für den überflug in die Speck. Abstellgebühren
in ZRH gehen zulasten des Flugschülers oder Piloten, welcher das Flugzeug in ZRH gelandet hat.
In der Speck wird das Benzin über den Benzinschlüssel bezogen. Bitte nicht stecken lassen!
öl kann ab Tankhäuschen bezogen werden und muss im C-Büro bar bezahlt werden. Beim Kauf
von Benzin und öl auswärts muss die Literzahl auf der Quittung ersichtlich sein.
Die Vergütung durch den Vermieter erfolgt zu den aktuellen Preisen für Bleifreibenzin
resp. öl in der Speck.
Die Mietpreise werden nur auf der effektiv geflogenen Flugzeit erhoben. Diese wird
mit dem Flugstundenzähler gemessen. Dieser in Stunden und Minuten geeichte Zähler
beginnt bei ca. 60km/h zu zählen und stellt ca. 25 Sekunden nach unterschreiten
dieser Geschwindigkeit wieder ab. Sollte der Zähler defekt sein, sind die Stunden
in herkömmlicher Art mit den notierten Start- und Landezeiten aufzuschreiben.
Falls vorhanden, gilt in solchen Fällen der Stand des Motorenzählers.
Das Flugreisebuch muss gemäss der Anleitung "Führung Flugreisebuch",
welche sich unter "Downloads/Administration/Führung Flugreisebuch"
befindet, geführt werden. Das Flugreisebuch muss lückenlos ausgefüllt werden, d.h.
jeweils Start- und Landeflugplatz im Klartext (keine ICAO-Abkürzungen). Alle
angeflogenen Landeplätze müssen aus dem Flugreisebuch erkennbar sein (Nachfragen
des Zolls wegen allfälliger Reparaturen im Ausland). Getankte Liter Benzin sowie
eingefülltes öl müssen auf der rechten Seite eingetragen werden.
Reservation: Das Reservationssystem soll ermöglichen, dass das Flugzeug möglichst
optimal genutzt wird. Das Flugzeug wird über die Reservationsfunktion über eine
der Internet-Homepage
www.stoffelaviation.ch,
www.HB-SEW.ch oder
www.HB-SUV.ch getätigt. Der Mieter erhält einen
Zugangscode und kann selbständig reservieren. Die Absage von reservierten Terminen
funktioniert via E-Mail über die selbe Homepage. Jede nicht realisierte Reservation
muss abgesagt werden, per E-Mail und SMS an den Besitzer. Reservieren ist für den
Mieter nur dann gratis, wenn er bei Flugwetter in der Speck das Flugzeug auch
wirklich geflogen hat. Der Mieter hat vor der Eingabe einer Reservation seinen
Flug zu planen und nur die wirklich benötigte Zeit zu reservieren. Der Eintrag
"ganztags" ist nur zulässig, wenn das Flugzeug am Vortag auswärts war
und erst am nächsten Tag zurückkommt. Für abgesagte Reservationen weniger als 10
Tage vor dem Reservationstermin wird eine Absagegebühr von CHF 15.- / reservierte
Stunde (maximum CHF 60.- an Wochentagen, max. CHF 90.- an Wochenend- oder Feiertagen)
erhoben. Für Absagen mehr als 10 Tage vor dem Reservationstermin wird eine Pauschale
von CHF 10.- verrechnet. Absagen am Reservationstag trotz guter Meteo in der Speck
GAFOR D oder besser) werden bei ganztägigen Reservationen (7h oder mehr Reservationsdauer)
mit CHF 60.- an Wochentagen und CHF 90.- an Wochenendtagen verrechnet (siehe
Mindestflugdauer Punkt 17).
***Mindestflugzeit bei ganztägigen Reservationen: an Wochentagen 2h, an Wochenenden
und allgemeinen Feiertagen 3h. Für fehlende Flugstunden wird dem Mieter CHF 30.- /
fehlende Flugstunde belastet.
Für Auslandflüge und Flüge mit übernachtung des Flugzeuges auswärts (nicht in der
Speck) wird eine Tagespauschale von CHF 8.- verrechnet. Diese deckt die Kosten für
den Bottlang ab, welcher für solche Flüge zur Verfügung steht. Dieser nachgeführte
Bottlang muss auf sämtlichen Auslandflügen verwendet werden. Bei Flügen mit
Auswärtsübernachtung decken diese CHF 8.- einen Teil der zusätzlichen Abnutzung durch
die übernachtung im Freien sowie das erhöhte Schadenrisiko ab.
***Kommentar zu Punkt 17, Mindestflugzeit: diese Lösung
dient dazu, Piloten auch Flüge mit längerem Aufenthalt am Zielort machen zu
lassen.
Beispiel
Sollte das Flugzeug bei so einem Flug z.B. am Samstag in
3h an den Zielort fliegen, dort dann bis zum kommenden Freitag nicht gebraucht
werden und wieder am Samstag in 3 Flugstunden zurückgeflogen werden, dann
sieht die Rechnung wie folgt aus:
Reservationsdauer (exklusives Benützungsrecht des Flugzeuges für den Mieter)
8 Tage, davon 3 Wochenendtage und 5 Wochentage. Sollflugstunden 3x3h + 5x2h,
d.h. 19h, geflogen effektiv
nur 6h, fehlend 13h. Das exklusive Benutzungsrecht
des Flugzeuges kostet den Mieter somit 13x CHF 30.- =
CHF 390.-
Häufig reservieren Mieter das Flugzeug einen Tag länger, als sie es für ihren
Trip effektiv benötigen. Ist das Flugzeug dann einen Tag zu früh zurück im
Hangar und kann nicht mehr vermietet werden. Mit der oben erklärten Lösung
deckt der Mieter in solchen Fällen die Kosten, welche durch die "Reservation
mit Nichtgebrauch" entstehen. Diese Kosten decken nur einen Teil des
verursachten Ausfalles durch die Blockierung des Flugzeuges auswärts, scheinen
mir aber eine faire Lösung zu sein.